Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2024 (II R 13/22) ausführlich mit folgendem Fall befasst:
Ein Enkel erbte von seinem Großvater. Der Vater des Enkels, also das Kind des Erblassers, hatte zuvor in einem notariellen Vertrag auf sein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Großvater verzichtet. Der Enkel wollte daher den höheren Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen, der Kindern von verstorbenen Kindern des Erblassers zusteht. Das Finanzamt gewährte ihm aber nur den regulären Freibetrag für Enkel von 200.000 Euro.
Der BFH hat entschieden, dass der Enkel keinen Anspruch auf den höheren Freibetrag von 400.000 Euro hat.
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