Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 18.09.2024 (5 AZR 29/24) eingehend mit dem Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auseinandergesetz.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers erschüttert habe. Es gab mehrere Ungereimtheiten, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen ließen:
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