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Die Bestattungsverfügung – die wohl am wenigsten bekannte Vorsorgemaßnahme

München – Wenn es um das Thema Tod geht, reagiert jeder Mensch anders. Die einen wollen sich nicht damit auseinandersetzen, die anderen möchten sämtliche Regelungen für den Todesfall treffen. Insbesondere das Thema der Bestattung ist ein sehr schwieriges Thema. Möchte man es anderen überlassen, wie man bestattet werden soll, oder möchte man seinen Wunsch bereits zu Lebzeiten festlegen, wie die Bestattung genau stattfinden soll?

Immer mehr Mandanten meinerseits setzen sich nun auch mit dem Thema der Bestattung auseinander und die Reaktionen sind sehr unterschiedlich. In letzter Zeit stelle ich jedoch fest, dass es vielen Menschen wichtig ist, auch das Thema der eigenen Bestattung zu regeln. Sie möchten sicherstellen, dass die Bestattung nach ihren Vorstellungen durchgeführt wird. Insbesondere in welcher Art und Weise man bestattet werden soll, stellt hierbei ein wichtiges Thema dar. Ob Urnenbeisetzung, Bestattung oder eine letzte Ruhestätte in einem Friedwald, es gibt inzwischen sehr viele Möglichkeiten, wie man zur letzten Ruhe gebettet werden kann. Inzwischen besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, die Urne auf hoher See verstreuen zu lassen oder aber nach einer Einäscherung die Asche zu einem Diamanten pressen zu lassen. Ich empfinde es zwar als schwierig, einen geliebten Menschen später als Diamant in einem Ring oder an einer Kette bei mir zu tragen, jedoch stelle ich fest, dass dieses Thema immer mehr in den Vordergrund rückt. Ich hatte tatsächlich eine Mandantin, bei der die Asche des Vaters zum Diamanten gepresst wurde und sie ihn dann einem Juwelier zur Weiterverarbeitung gab und ihn seit diesem Zeitpunkt als Anhänger an einer Kette trägt.

Auch wenn Ostern das Fest der Auferstehung Christi ist, steht vor der Auferstehung immer der Tod. Diesen können wir leider nicht umgehen. Nach der Kreuzigung Jesu und dessen Tod war zuerst nicht klar, was mit seinem Leichnam geschehen sollte. Josef von Arimathäa jedoch, der bei der Kreuzigung ebenfalls dabei war, nahm den Leib Jesu an sich und legte ihn in ein neues Grab, welches er für sich selbst in einen Felsen hatte hauen lassen. Josef von Arimathäa hatte also offensichtlich schon daran gedacht, Vorsorge für den Fall seines Todes zu treffen. Ansonsten wäre es auch nicht möglich gewesen laut dem Evangelium nach Matthäus, dass Jesus in ein Grab gelegt worden wäre, aus dem er dann auferstand.

Die Bestattungsverfügung ist eine sehr wichtige Vorsorgemaßnahme. Ergänzend zu der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder eben einer General­vollmacht kann man hier sämtliche wichtigen Details einer Bestattung klären. Man kann selbst bestimmen, wie die Zeremonie aussehen soll, welche Blumen und Musik man haben und natürlich in welcher Art und Weise man bestattet werden möchte. Wie ich bei Bestattungen immer wieder feststelle, ist gerade das Thema Musikauswahl ein sehr schwieriges Thema.

Ich war sehr überrascht, als ich neulich einen Artikel las, in dem berichtet wurde, dass nun auch bei einer Beerdigung nachhaltige Gesichtspunkte immer mehr in den Fokus geraten und Berücksichtigung finden sollen. Offensichtlich liegt nun auch ein Schwerpunkt bei Bestattungen auf Umwelt- und Klimaschutz. Angeblich werden nun auch Särge und Urnen aus umweltfreundlichen Materialien gefertigt. Es werden vermehrt regionale Produkte benutzt, welche die Umwelt durch kurze Transportwege ebenfalls schonen sollen.

Die Bestattungsverfügung kann eine Vielzahl von einzelnen Anweisungen umfassen. Sinnvoll ist es, die Einzelheiten der Bestattung zu regeln, wie beispielsweise Art und Weise derselben sowie die Örtlichkeit. Von Vorteil ist es, wenn man in einer solchen Bestattungs­verfügung aufnimmt, wie mit vorgefundenen Metallteilen, wie z.B. Zahngold, umgegangen werden soll.

Ebenfalls kann die Grabpflege hierin geregelt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Ritus an sich.

Diese Bestattungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und vom Verfügenden unterschrieben werden. Ebenfalls ist es sinnvoll, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren und eine Kopie zu Lebzeiten an die Person weiterzugeben, die die Totenfürsorge ausüben soll.

Ich möchte aber dringend davon abraten, wenn man eine Verfügung für die eigene Bestattung vornehmen möchte, dies in einem Testament mitaufzunehmen. Die Testamentseröffnung findet einige Zeit nach dem Tod statt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bestattung bereits stattgefunden, so dass die Wünsche nicht mehr umgesetzt werden können.

Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen allen frohe Osterfeiertage und hoffe, dass Sie diese genießen können.

Ist es sinnvoll, Regelungen für die eigene Bestattung zu treffen?

Endlich hat man Zeit und Muse gefunden, das Testament zu erstellen und unter Umständen auch für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Nun ist man sicher, dass nun alles geregelt ist und für den Fall der Fälle genau dokumentiert wurde, wie in bestimmten Situationen nach dem Wunsch des Verstorbenen verfahren werden soll.

 

Hierbei übersieht man doch oftmals, dass gerade ein sehr wichtiger Teil nach dem Tod nicht geregelt wurde. Hierbei handelt sich um die Modalitäten, beispielsweise einer Beerdigung oder Einäscherung. Was wird in diesem Fall gewünscht? Möchte man verbrannt und in einer Urne beigesetzt werden oder möchte man, dass eine Erdbestattung stattfindet? Soll ein bestimmtes Grab ausgewählt werden oder soll im Falle einer Urnenbeisetzung entweder einer Beisetzung in einer Stele oder einem Urnengrab stattfinden? Wie möchte man die Trauerfeier gestalten? Möchte man priesterlichen Beistand haben oder soll es eine freie Zeremonie werden? Selbst die Frage des Sargs kann zu Problemen führen, wenn man nicht weiß, ob es der Wille des Verstorbenen war, ob eine bestimmte Blumensorte dafür ausgesucht werden soll. Dies gilt genauso für die Frage, wie die Traueranzeige ausgestaltet werden soll. Wär es dem Verstorbenen lieber, dass ein Bild von ihm in die Traueranzeige aufgenommen wird oder würde er favorisieren, dass überhaupt keine Traueranzeige in der Zeitung erscheint.

 

Dies sind Fragen, die sich unmittelbar nach dem Tod des Verstorbenen den Angehörigen stellen. Oftmals sind die Meinungen hierzu auch sehr unterschiedlich. So kann es sein, dass die Angehörigen sich nicht darüber einig sind, wie die einzelnen Punkte zu handhaben sind. Auch führen oft die Auswahl von Liedern, die die Beerdigung begleiten sollen, zu heftigen Diskussionen. Um diesen Problemen vorzubeugen, kann der Verstorbene Einzelheiten zu seiner Bestattung zu Lebzeiten durch eine Verfügung regeln. Dies ist sinnvoll. Eine zu Lebzeiten errichtete Bestattungsverfügung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der Wünsche des Verstorbenen im Vordergrund stehen und die Hinterbliebenen in seinem Sinne handeln. Dies ist für die Hinterbliebenen oft hilfreich und beruhigend.

 

Voraussetzung einer wirksamen Bestattungsverfügung ist, dass diese schriftlich verfasst ist und von dem Verfügenden unterschrieben wird.

 

Es ist nicht ratsam, sie mit einem Testament zu verbinden. Aufgrund dessen, dass die Testamentseröffnung grundsätzlich erst einige Zeit nach dem Todeszeitpunkt stattfindet, zumindest dann, wenn das Testament sich in öffentlicher Verwahrung befindet, ist meist der Zeitpunkt der Bestattung bereits vorüber. Somit hätte man zwar Vorsorge getroffen, jedoch würden Maßnahmen erst zu spät bekannt werden.

 

Anzuraten ist, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren. Bevor eine Person eingesetzt wird, die die Totenfürsorge ausüben soll, ist es ratsam, sich mit dieser Person zu besprechen und abzuklären, ob diese bereit ist, die Bestattung zu organisieren. Wenn sich diese Person bereit erklärt, ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Kopie der Bestattungsverfügung an diese Person auszuhändigen.

 

Oftmals kommt es zu Unklarheiten, die beispielsweise bei einer Feuerbestattung mit Zahngold oder anderen vorgefundenen Metallteilen umgegangen werden soll. Auch dies kann bereits in einer Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

Als Inhalt einer solchen Bestattungsverfügung ist empfehlenswert, aber nicht abschließend, dass Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden in der Bestattungsverfügung genannt werden. Weiter ist es ratsam, den Bestattungsort sowie die Bestattungsart zu bestimmen. Unter Umständen hat der Verfügende auch konkrete Vorstellungen, wie sein Grabstein aussehen und wie die Grabpflege durchgeführt werden soll. Wie oben bereits angemerkt, ist es auch wichtig, zu wissen, welcher Ritus durch den Verfügenden bestimmt wird.

 

Die Bestattungsverfügung ist weiterhin noch nicht bekannt. Sie stellt jedoch ein sehr gutes Instrument dafür dar, sicherzustellen, dass eine Regelung nach dem Tod des Verfügenden bezüglich aller wichtigen Punkte getroffen werden kann.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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