04Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB ist eine Ausschlagung nur binnen 6 Wochen möglich. Fristbeginn ist, wenn der Erbe von seiner Berufung erfährt. Bei minderjährigen Erben ist auf die Kenntnis des Vertretungsberechtigten abzustellen. Für den Fristbeginn ist wohl auf die Kenntnis beider Erziehungsberechtigter abzustellen. Umstritten ist, ob die Kenntnis eines Elternteils genügt. Die herrschende Auffassung hält die Kenntnis beider Elternteile für erforderlich.
In der Praxis gilt somit für die Beweislast, dass derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Ausschlagung beruft, deren Existenz, Zeitpunkt und Wirksamkeit beweisen muss. Der Gegner wiederum hat zu beweisen, dass das Ausschlagungsrecht durch Fristablauf weggefallen ist (BGH 00, 1504).
§ 1949 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen und kann nur bei einer positiv erklärten Annahme zu einer anderen Beweislastverteilung führen. Solange der Erbe ohne gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähig ist, beginnt die Frist gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 210 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu laufen.