Das Thüringer Landesarbeitsgericht (4 Sa 269/22) hat entschieden , dass die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters im Maßregelvollzug wegen öffentlicher diffamierender Äußerungen über seinen Arbeitgeber rechtmäßig war.
Kernaussagen:
- Meinungsfreiheit vs. Rücksichtnahmepflicht: Das Gericht betonte, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht schrankenlos gilt und im Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber begrenzt wird.
- Prüfungspflicht vor Veröffentlichung: Wer Missstände bei seinem Arbeitgeber öffentlich machen will, muss die Tatsachen zuvor sorgfältig prüfen. Der Mitarbeiter hatte vorliegend keine ausreichende Prüfung vorgenommen.
- Diffamierende und schädigende Äußerungen: Die Äußerungen des Mitarbeiters waren diffamierend und geeignet, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen. Sie waren von einer aggressiven und feindlichen Haltung geprägt und überschritten die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung.
- Whistleblower-Richtlinie nicht anwendbar: Die EU-Whistleblower-Richtlinie bot dem Mitarbeiter keinen Schutz, da die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht erfüllt waren.