Kategorien-Archiv Steuerrecht / Steuerstrafrecht

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 47/15, Pressemitteilung vom 01.07.2015, Urteil vom 05.02.2015, Aktenzeichen III R 9/13

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2015 III R 9/13 entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Allein­er­zie­henden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vor­liegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b des Ein­kom­men­steuer­gesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung –EStG–) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Ein­kommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest. Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein­ste­hen­den Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u.a. der Ent­las­tungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll (vgl. im Einzelnen Bundesratsdrucksache 281/15); er soll von bisher 1.308 € auf 1.908 €, zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 € steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.

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Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem “Vergessen“

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/15. Pressemitteilung vom 24.06.2015, Urteil vom 10.02.2015,  Aktenzeichen IX R 18/14

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 10. Februar 2015 (IX R 18/14) entschieden, dass das schlichte „Vergessen“ des Übertrags selbst ermittel­ter Besteuerungsgrundlagen –im Urteils­fall ein Verlustbetrag– in die entsprechende Anlage zu einer elek­tro­nischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als „grob fahrlässig“ anzusehen ist. Danach könnten solche, die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt (FA) erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden.

Der Kläger hatte im Jahr 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater zutreffend informiert hatte. In den vom Berater gefertigten elektronischen Steuererklärungen fehl­ten jedoch Angaben zu diesem Verlust; denn obwohl der Berater den Verlustbetrag persönlich berechnet hatte, vergaß er, den er­mittelten Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das FA, das somit von dem Verlust keine Kennt­nis erlangte, veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

Im Jahr 2011 beantragte der Kläger nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das FA lehnte dies ab; denn nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei eine Änderung nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran treffe, dass die vorgebrachten „neuen“ Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führten, erst nachträglich bekannt werden. Auch wenn dem Kläger selbst im Streitfall kein schuldhaftes Handeln vor­zu­werfen sei, so habe doch der steuerliche Berater des Klägers grob fahrlässig gehandelt, indem er den Übertrag des bereits be­rech­neten Verlustbetrages in die entsprechende Anlage zur Ein­kom­men­steuererklärung schlicht „vergessen“ habe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechts­streit an das FG zurück. Der BFH stellte zunächst klar, dass der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elek­tronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise aus­zu­legen sei wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Aller­dings seien Besonderheiten der elektronischen Steuer­er­klä­rung hin­sicht­lich ihrer Übersichtlichkeit bei der notwendigen Be­ur­tei­lung des „individuellen Verschuldens“ des Steuerpflichtigen oder seines Beraters ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen sei, als in einer Steuererklärung in Papierform.

Gerade ein solches individuelles Fehlverhalten, für das das FA die Beweislast trage, habe das FG im Streitfall jedoch nicht fest­ge­stellt. Die Nachlässigkeit, die im Streitfall dazu geführt habe, dass der Verlust erst nachträglich bekannt wurde, habe lediglich darin bestanden, dass der errechnete Verlustbetrag nicht in das elek­tro­nische Formular übertragen worden war. Darin liege ein un­be­wusster –mechanischer– Fehler, der jederzeit bei der Ver­wen­dung eines Steuerprogramms unterlaufen könne, welches den Finanzämtern die mechanische Erfassungsarbeit von Steuer­erklärungsdaten abnehme. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse; sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien.

Im zweiten Rechtszug wird nun das FG erneut prüfen, ob den Steuerberater ggf. aus anderen Gründen ein grobes Verschulden daran trifft, dass der Verlust des Klägers dem FA erst nach­träg­lich bekannt geworden ist.

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Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/15, Pressemitteilung vom 17.06.2015, Urteil vom 16.04.2015, Aktenzeichen IV R 1/12

Mit Urteil vom 16. April 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schie­den, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu sei­nem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) gehört.

In dem Urteilsfall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert, und zwar sowohl seinen Kom­man­dit­anteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH. An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5 % beteiligt. Das Finanzamt war der Meinung, der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils sei in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte.

Der BFH gab der Klage statt und nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und den Umfang des sogenannten Sonderbetriebsvermögens II einzuengen. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Ge­sell­schafters an der Personengesellschaft dienen und die deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Nach den jetzt aufgestellten Grundsätzen ist die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grund­sätz­lich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter auf Grund der Beteiligung an der geschäftsführenden Kom­ple­men­tär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhält. Daran fehlt es nach Meinung des BFH jedenfalls dann, wenn der Kommanditist weniger als 10 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält. Eine der­artige Minderheitsbeteiligung lag im Urteilsfall vor, sie war daher dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen. Dabei spielte es nach Auffassung des BFH auch keine Rolle, dass die GmbH in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Mit­unter­nehmerschaft beteiligt war.

Offengelassen hat der BFH, ob eine Zuordnung der Gesell­schafts­anteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung 10-25 % beträgt, weil einem so beteiligten Ge­sell­schafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme (wenn überhaupt) erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.

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Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 40/15, Pressemitteilung vom 10.06.2015, Urteil vom 15.01.2015, Aktenzeichen I R 69/12

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69/12 abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteils­eigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann. Voran­ge­gan­gen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch dessen sog. „Meilicke“-Urteile vom 6. März 2007 C-292/04 und vom 30. Juni 2011 C-262/09 zu Wort gekommen ist.

Konkret ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutsch­land wohnenden Kläger – Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke – beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes die An­rech­nung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre in­di­vi­duelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körper­schaft­steuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften fest­ge­setzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Be­hand­lung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Dis­kri­mi­nie­rungs­verbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteils­eigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.

Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht „passenden“ Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden: Zum einen ist – in einem ersten Schritt – die anzurechnende ausländische Körper­schaft­steuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körper­schaft­steuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem ent­spre­chend. Zum anderen sind – in einem zweiten Schritt – für die An­rech­nung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der „reinen“ In­lands­situation. Das bedeutet vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der aus­län­di­schen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Kör­per­schaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte An­rech­nungs­betrag muss sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reicht es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen.

Ein solcher Nachweis war den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage war (auch) deswegen abzuweisen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH wurde im Ergebnis also nicht belohnt.

Die Entscheidung des BFH betrifft das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche An­rech­nungs­verfahren. Allerdings ist dieses Verfahren für den Haus­halt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide sind noch „offen“, weil die Anteilseigner den Abschluss des Klage­ver­fah­rens „Meilicke“ abgewartet haben. Und nach Verlaut­ba­run­gen des Bundesministeriums der Finanzen geht es dabei um dro­hen­de Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt war in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Milliarden Euro die Rede.

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Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empfängerkonto

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 38/15, Pressemitteilung vom 03.06.2015, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen III R 63/13

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014 III R 63/13 entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der El­tern gehörenden Kindes nur dann steuer­lich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.

Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt von 300 € eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 €), mithin eines Betrages von 2.400 € für jedes Streitjahr. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der in den Streitjahren geltende § 9c Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze.

Anders als zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des FA. Der BFH hatte sich hierbei noch mit der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG auseinanderzusetzen. Danach ist Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Be­treuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rech­nung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Er­brin­gers der Leistung erbracht worden ist. Nach der Ent­schei­dung des BFH beschränkt diese Vorschrift die Nach­weis­an­for­de­run­gen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, etwa Dienstleistungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen. Anders als bei Auf­wen­dun­gen für haushaltsnahe Beschäftigungs­verhältnisse (z.B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungs­ver­hält­nis­ses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Der BFH betont darüber hinaus, dass die Nachweiserfordernisse (Rech­nung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies recht­fer­tige es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugen­aus­sa­gen nach­zuweisen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

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Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/15, Pressemitteilung vom 27.05.2015, Urteil vom 5.11.2014, Aktenzeichen VIII R 29/11

Mit Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 hat der VIII. Senat des Bundes­finanz­hofs (BFH) entschieden, dass Lei­stungen, die von einer privatrechtlichen In­sti­tution für die Aufnahme von Pfle­ge­per­so­nen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 des Ein­kom­men­steuer­gesetzes (EStG) steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.

Im Streitfall hatte die als Erzieherin tätige Klägerin in ihren Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten or­ga­ni­siert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhält.

Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Klage vor dem Finanz­gericht blieb erfolglos.

Der BFH ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat die Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder bejaht. Die Zahlungen sind als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG, die zur unmittelbaren Förderung der Erzie­hung (von Jugendlichen) bewilligt wurden, anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder –in Abgrenzung zur (erwerbsmäßigen) Be­treu­ung sog. Kostkinder– regelmäßig dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen „die Erziehung unmittelbar zu fördern“. Die im Streitfall gewährten Leistungen waren auch i.S. des § 3 Nr. 11 EStG uneigennützig. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder war keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflege­eltern beabsichtigt. Die Zahlungen ähneln damit Zahlungen, die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuer­frei erhalten.

Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt werden, handelt es sich um öffentliche Mittel, d.h. aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel, da über die Mittel nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.

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Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich absetzbar

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht, Familienrecht ist nicht mehr aktuell!

Jedenfalls nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz –

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 (Az: 4 K 1976/14) das Vorliegen der Ab­set­zungs­voraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belas­tungen bejaht.

Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilrechtlichen Prozess herbeigeführt wer­den können, seien daher für den Betroffenen aus tat­säch­li­chen Gründen zwangsläufig und damit absetzbar.

Anders urteilte das Gericht hinsichtlich der Geltendmachung der Prozesskosten für so genannte Scheidungsfolgesachen. Bei Scheidungsfolgesachen handelt es sich um Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, zum nach­ehe­lichen Unterhalt, zu Ehewohnung und Haushalt, zu Zu­ge­winn­aus­gleichs­ansprüchen sowie zum Sorge- und Umgangsrecht geführt werden. Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz) sind Kosten, welche lediglich im Zusammenhang mit der Scheidung anfallen, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Da diese Folgesachen nicht zwingend sind, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten mit dem Scheidungsverfahren verhandelt und ent­schieden werden und daher auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können, sind die hierfür anfallende Kosten nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.

Festzuhalten bleibt somit, dass Prozesskosten, welche allein die Ehescheidung betreffen, jedenfalls nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz, steuerlich absetzbar sind. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundes­finanzhof (AZ: VI R 66/14) anhängig. Ob dieser die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz bestätig, bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollte gegen einen Steuerbescheid, welcher diese Kosten nicht berücksichtigt, Einspruch eingelegt werden.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Steuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 35/15, Pressemitteilung vom 20.05.2015, Urteil vom 3.3.2015, Aktenzeichen II R 9/14

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte im Urteil vom 3. März 2015 II R 9/14 darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grund­er­werb­steuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grund­stücks­verkäu­fer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Aus­bau­arbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zu­sam­men­hang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grund­stücks­verkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vor­ge­schla­ge­nen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Be­mes­sungs­grundlage der Grunderwerbsteuer führen.

Im Urteilsfall war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach dem Urteil davon ab, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unter­nehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücks­kauf­vertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Aus­bau­arbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten. Da das Finanzgericht (FG) dazu keine hin­reichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

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Kindergeld für ein „beschäftigungsloses“ Kind trotz selbständiger Tätigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 34/15, Pressemitteilung vom 13.05.2015, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen III R 9/14

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 18. Dezember 2014 (III R 9/14) entschieden, dass für ein voll­jäh­ri­ges Kind unter 21 Jahren, das als arbeit­suchend gemeldet ist und einer selb­stän­di­gen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streit­sache an das Finanzgericht (FG) zurück, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann Kindergeld (u.a.) dann bean­sprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungs­ver­hält­nis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozial­recht­lich zu verstehen, und zwar im Sinne von „beschäftigungslos“ nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Hiernach schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wo­bei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch maßgebliche Grenze von 400 € (nunmehr 450 €) ohne Bedeutung.

Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen.

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Umsatzsteuer: Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 31/15, Pressemitteilung vom 06.05.2015, Urteil vom 19.3.2015, Aktenzeichen V R 60/14

Mit Urteil vom 19. März 2015 V R 60/14 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.

Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heil­be­hand­lun­gen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maß­nah­me ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall hatte die Klägerin –eine Zahnarztgesellschaft– im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatz­steuer­pflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

Anders der BFH: Zahnaufhellungsbehandlungen sind umsatz­steuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahn­be­hand­lung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.

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