Bei der betreuten Wohngemeinschaft werden grundsätzlich mindestens zwei Verträge abgeschlossen:
Bei der betreuten Wohngemeinschaft werden grundsätzlich mindestens zwei Verträge abgeschlossen:
Wie steht es bei betreutem Wohnen um das Hausrecht?
Der Bewohner hat in seiner gemieteten Wohnung das Hausrecht und zwar gegenüber dem Vermieter/Eigentümer. Zum Kern des Nutzungsrechts an einer Wohnung gehört das Besuchsrecht. Es ist Sache des Bewohners, eigenverantwortlich zu bestimmen, wem er Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren will. Erteilt ein Vermieter einem Besucher des Bewohners Hausverbot, liegt ein unzulässiger Eingriff in die Mieterrechte vor.
Dies hat zur Folge, dass bei einer betreuten Wohngemeinschaft dementsprechend dem Bewohner das Hausrecht an den Räumen zusteht, die ihm zur alleinigen Nutzung vom Vermieter überlassen wurden. Bei den Gemeinschaftsräumen jedoch kann grundsätzlich jeder Mitbewohner entscheiden, wem Zutritt zu gestatten ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Aufenthalt eines Dritten in Gemeinschaftsräumen unzumutbar ist. Hierfür muss eine Interessenabwägung stattfinden.
Quintessenz hieraus ist, dass Bewohner und ihre Betreuer das Hausrecht selbst bewusst in Anspruch nehmen können. Sie müssen sich nicht von der Heimleitung oder dem Pflegedienst vorschreiben lassen, wem das Besuchsrecht gewährt wird. Das Hausrecht liegt klar bei dem jeweilig betroffenen Bewohner.