Muss die Erkrankung an einer Demenz einer Haftpflichtversicherung gemeldet werden?
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, dem Versicherer mitzuteilen, dass eine Demenzerkrankung vorliegt. Je nach Versicherung wird der Versicherungsschutz erhalten.
Warum sollte dem Versicherer dann mitgeteilt werden, dass eine Demenzerkrankung vorliegt?
Schreitet die Erkrankung der Demenz weiter fort, kann es möglich sein, dass der Demenzerkrankte deliktsunfähig wird gemäß § 827 BGB.
Welche Auswirkung hat eine Deliktsunfähigkeit gemäß § 827 BGB?
§ 827 BGB bestimmt, dass eine Person, die sich insbesondere in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und in diesem Zustand einem anderen einen Schaden zufügt, nicht für den Schaden verantwortlich ist. Dies könnte bei fortschreitender Demenz gegeben sein. Es liegt eine sogenannte Deliktsunfähigkeit vor.
Was geschieht, wenn Deliktsunfähigkeit gegeben ist?
Die Versicherungsunternehmen prüfen individuell, ob Deliktsunfähigkeit vorliegt. Wenn diese bejaht wird, wehrt das Versicherungsunternehmen ab und ersetzt den Schaden nicht.
Was ist zu tun?
Der erste Schritt ist, die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Je nach Versicherungsunternehmen werden weitere Versicherungsurkunden bzw. Zusatzbausteine angeboten, so dass die Versicherungen auch bei Deliktsunfähigkeit bis zu bestimmten Summen haften. Wichtig ist es, sich fachkundig beraten zu lassen. Treten Sie mit dem Versicherungsunternehmen in Verbindung und klären Sie ab, welche Konsequenzen eine Demenz bezüglich einer Schadensregulierung hat.
Welche Versicherung muss ansonsten noch involviert werden?
Wenn sich eine Aufsichtsperson um den Demenzkranken kümmert, sollte auch diese über eine eigene private Haftpflichtversicherung verfügen und dem Versicherungsunternehmen mitteilen, dass ein Angehöriger erkrankt ist. Es steht nämlich im Raum, dass auch Schadensersatzansprüche gegen die Aufsichtsperson gerichtet werden können, wenn nicht genügend auf die demente Person geachtet oder diese nicht in Gefahrensituationen begleitet wurde. Dies würde unter die Verletzung der Aufsichtspflicht fallen.