Kanzlei Hans, Dr. Popp und Partner

Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar

Urteil vom 14.12.2010 Aktenzeichen 9 AZR 631/09

Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug und damit einen Naturallohn im Sinn § 611 Abs. 1 BGB dar.

Die Überlassung ist somit steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung.

» BAG-Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen 9 AZR 631/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 91/10) zu diesem Urteil
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