Das OLG Stuttgart hat mit Datum vom 27.01.2014, Az.: 19 W 3/14, entschieden, dass die Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat.
Dies gilt auch, wenn die Mitwirkung eines Dritten, insbesondere eines Notars, notwendig ist.
Grundsätzlich fallen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Notariate nicht den jeweiligen Antragstellern zu. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs, insbesondere eines Auskunftsanspruchs, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck gegenüber dem Notar hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens ggf. Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.27
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