Kanzlei Hans, Dr. Popp und Partner

Zurechnung des Wissens der Erblassers um pflichtteilsberechtigten Abkömmling

Beschluss vom 23.12.2011 OLG Naumburg

  1. Wie die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO den Beklagten auch ohne bezifferten Leistungsantrag in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts.
  2. Das Pflichtteilsrecht ist ein bereits zu Lebzeiten des Erb­lassers bestehendes, dessen Tod überdauerndes und sich mit dessen Erben fortsetzendes Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem späteren Erblasser. Der beklagte Erbe muss sich daher das Wissen der Erb­lasserin um einen pflichtteilsberechtigten Abkömm­ling zurechnen lassen und kann sich nicht auf nicht zu vertretende Unkenntnis im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB berufen.

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