Kanzlei Hans, Dr. Popp und Partner

Zum Auflösungsantrag bei leitenden Angestellten

Urteil vom 14.04.2011 Aktenzeichen 2 AZR 187/10

Soweit in einem Kündigungsschutzprozess durch das Gericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so hat das Gericht gleichwohl auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzu­lösen, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen lei­tenden Angestellten handelt.

Kennzeichen ist hierbei, dass der Arbeitnehmer zur selb­ständigen Einstellung und Entlassung nicht nur im Innen­verhältnis sondern auch im Außenverhältnis berechtigt ist.

Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein, wenn sie sich auf die Befugnis be­schränkt, lediglich intern Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

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