Kanzlei Hans, Dr. Popp und Partner

Radikale Kehrtwende bei der Urlaubsabgeltung

Mit Urteil vom 19.06.2012 (AZ: 9 AZR 652/10) hat das Bun­des­arbeitsgericht (BAG) zur Frage der Urlaubsabgeltung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses die bislang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch handelt, welcher grundsätzlich nicht mehr davon abhängig ist, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

Aber: Urlaubsabgeltungsansprüche werden weiterhin durch gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche, Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Die mobile Version verlassen