Kanzlei Hans, Dr. Popp und Partner

Möglichkeit der Bezugnahme auf maschinenschriftliches Testament

Das OLG Hamburg hat mit Datum vom 18.03.2015, Az. 2 W 5/15, entschieden, dass die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich ist, wenn es lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient.

Das maschinenschriftliche Testament ist formunwirksam. Jedoch wurde in einem später erstellten handschriftlichen Testament auf das maschinenschriftliche Testament Bezug genommen. Somit wurde vorliegend der Wille der Erblasserin ermittelt. Dies ge­schieht durch Tes­ta­ments­auslegung. Aufgabe der Tes­ta­ments­auslegung ist es, den u.U. verborgenen Sinn einer tes­ta­men­ta­rischen Verfügung zu ermitteln und zwar auch unter Heran­ziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Eine geringfügig andere Formulierung im Testament kann das Ergebnis ver­ändern. Eine sehr geringe Andeutung im Testament genügt.

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