Kanzlei Hans, Dr. Popp und Partner

Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

Beschluss vom 05.12.2011 Schleswig-Holsteinisches OLG

Der in den Übergangsbestimmungen des Artikel 12 § 1 Abs. 1, 4 AdoptG bestimmte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Adoptivkindes gegenüber seinen leib­lichen Eltern für Erbfälle nach dem 01.01.1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Angenommenen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichts­punkt des Artikel 3, 6, 14 Grundgesetz.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  sprechen Sie uns einfach darauf an.

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