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Die Ladung des Sachverständigen bei Geltendmachung einer Testierunfähigkeit des Erblassers

Das OLG München hat mit Datum vom 22.10.2014, Aktenzeichen 31 Wx 239/13, beschlossen, dass, so­weit ein Beteiligter schriftliche Einwendungen gegen ein Sach­ver­ständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers er­hebt, einem Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zwangsläufig zu folgen ist.

Die Ladung hingegen muss zwingend erfolgen, wenn eine münd­liche Erläuterung des Sachverständigengutachtens geeignet ist, neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu bringen.

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