Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
Wie das Bundesarbeitsgericht nun jedoch entschieden hat, erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dessen Tod und wandelt sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um (BAG, 9 AZR 416/10).
Im entschiedenen Fall verlangten die Erben daher vergeblich von dem Arbeitgeber des Verstorbenen Ausgleich für die noch offenen Urlaubstage.
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