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Anlass zur Klageerhebung bei einer Stufenklage

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 11.10.2013, Az.: 17 W 844/13, entschieden, dass ein Anlass zur Erhebung einer Stufen­klage bereits dann besteht, wenn die Beklagte vorgerichtlich nicht auf die wiederholte Auf­for­derung, Auskunft zu erteilen, reagierte, obwohl ihr die ent­spre­chen­den und verlangten Legitimationsnachweise zum Nachweis der Pflicht­teils­berechtigung vorgelegt wurden.

Hierzu ist auszuführen, dass Pflichtteilsansprüche häufig im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden. Dies hat den Vorteil, dass der Anspruchsberechtigte auch den zunächst nicht bezifferbaren Zahlungsanspruch rechtshängig machen kann und damit die Verjährung hemmt.

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