Monatsarchiv 29. Januar 2021

Das gemeinschaftliche Testament

Wie bereits in meinem letzten Artikel angekündigt, möchte ich Ihnen verschiedene Arten von Testamenten vorstellen. Im heutigen Artikel möchte ich das gemeinschaftliche Testament kurz erläutern.

Das wohl bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Dieses kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden.

In einem Berliner Testament findet eine gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerbe statt. Wenn Kinder vorhanden sind, sind sie somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Lage würden die Kinder, wenn kein Testament vorhanden ist, Miterben neben dem Ehegatten werden. Dies ist oftmals nicht gewünscht. Der überlebende Ehegatte soll ja gerade die Möglichkeit haben, über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zu verfügen.

Der Nachteil diesbezüglich ist jedoch, dass die Kinder  nach dem verstorbenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dieses Pflichtteilsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.

In dem gemeinschaftlichen Testament kann ebenfalls eine Schlusserbeneinsetzung stattfinden. Somit werden Regelungen sowohl für den ersten Todesfall getroffen für den zweiten Todesfall. Häufig setzen sich die Ehegatten auf der ersten Stufe zu alleinigen Erben ein, auf der zweiten Stufe werden dann die gemeinsamen Abkömmlinge Schlusserben.

Nun kommt es darauf an, ob man das gemeinschaftliche Testament mit oder ohne Bindungswirkung gewählt hat. Es besteht nämlich die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine Änderung des Testamentes nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung getroffen worden ist, von der anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Was sich gesetzlich so kompliziert anhört, bedeutet im Grundsatz nur, dass beide Ehegatten die Verfügung nur getroffen haben, weil der andere Ehegatte diese getroffen hat. Es war sozusagen eine gemeinschaftliche Entscheidung abhängig vom Ehepartner. Diese soll abhängig vom Ehepartner dann nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten geändert werden können, beispielsweise, wenn dieser später eine neue Partnerschaft eingeht und diesen Partner dann als Erben einsetzen möchte. Dies wäre unter Umständen nicht im Sinn des verstorbenen Ehegatten gewesen. Somit garantiert die Bindungswirkung, dass der gemeinsame Wille der Ehegatten bei Testamentserstellung umgesetzt wird.

 

Jedoch kann auch in das Testament aufgenommen werden, dass eben keine Bindungswirkung vorliegen soll. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen.

Auch wenn die Bindungswirkung die Sicherheit schafft, dass beispielsweise die gemeinsamen Kinder schlussendlich Erben werden, ist der Fall leider nicht so selten, dass das Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern abkühlt oder zu einem der Kinder des Erstversterbenden, beispielsweise aufgrund von Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, gestört ist.

Daher empfehle ich meinen Mandanten, sich zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, zwar eine Bindungswirkung in das Testament einzubauen, jedoch die Möglichkeit zu belassen, die Quoten innerhalb der Schlusserbeneinsetzung verändern zu können. Dies würde bedeuten, dass die Kinder grundsätzlich zwar Erben werden, aber beispielsweise ein Kind, welches sich um den lebenden Ehegatten kümmert, mehr erhalten soll als ursprünglich vorgesehen.

Ein weiteres probates Mittel, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu verhindern, ist, dass in das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Todesfall der ursprünglich als Schlusserbe Vorgesehene diese Stellung verliert und ebenfalls nur Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Längerlebenden erhält.

Formal ist wichtig, dass das gemeinschaftliche Testament handschriftlich gefertigt werden kann. Es genügt diesbezüglich, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten dies unterzeichnen. Man kann auch noch einen Satz hinzufügen, in dem der Ehegatte, der das Testament nicht geschrieben hat, mitteilt, dass er mit den Verfügungen einverstanden ist. Weiterhin sollte das Testament auch mit dem Wort „Testament“ überschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.

 

Natürlich kann dieses Testament auch notariell beurkundet werden.

Die Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann sehr vielfältig erfolgen. Viele Fälle können hierdurch abgedeckt werden, sei es der Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam versterben, was als sogenannte Katastrophenklausel beschrieben wird, als auch Klauseln, die die erbrechtlichen Komponenten bei Wiederverheiratung regeln.

Dies stellt nur einen kurzen Auszug der Möglichkeiten dar, was in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden kann. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Sie erreichen mich per Mail oder telefonisch unter  (089) 55 21 44 0

Christine Gerlach

Der Jahreswechsel 20201 und die guten Vorsätze

München, 07.01.2020

Ich hoffe, dass Sie alle einen guten Rutsch ins neue Jahr hatten. Traditionell ist der Wechsel zum neuen Jahr mit dem Rückblick auf das vergangene Jahr verbunden und mit dem Vorsatz, manche Dinge anzupacken oder zu ändern. In den letzten Jahren hörte ich im Bekanntenkreis meistens den Vorsatz, mehr Sport zu treiben. Nun, zu der jetzigen Zeit ist das wohl ja eher nicht möglich. Somit braucht man auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn man den Vorsatz, Sport zu treiben, nicht umsetzen kann. Sarkastischerweise könnte man sagen, dass Corona doch noch wenigstens etwas Gutes hat.

 

Es gibt aber viele Vorsätze, die man zum jetzigen Zeitpunkt auch umsetzen kann. Gerade zu der Zeit, zu der es praktisch keine Ablenkungen mehr gibt, hat man die Zeit und die Muße, Dinge anzupacken, die man ansonsten immer hinten angestellt hat. Oftmals handelt es sich um unangenehme Dinge, mit denen man sich einfach nicht beschäftigen möchte. Aber vielleicht lädt diese Zeit gerade dazu ein, diese in Angriff zu nehmen.

 

Meine Mandanten sagen mir häufig, dass es für sie eine große Überwindung bedeutet, an ein Testament zu denken und die notwendigen Verfügungen diesbezüglich zu treffen. Wenn sie dies jedoch dann getan haben, fühlen sie sich befreit und haben den Eindruck, dass eine große Last von ihren Schultern genommen worden ist.

 

Somit könnte ein guter Vorsatz für das neue Jahr sein, endlich eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Daher möchte ich Ihnen in diesem und den nächsten Artikeln verschiedene Arten von Testamenten vorstellen und werde heute mit dem Testament einer alleinstehenden Person beginnen.

 

Wenn man alleinstehend ist, besteht oft die Schwierigkeit darin, wer denn überhaupt Erbe sein soll. Gibt es mehrere Personen, die man bedenken möchte, stellt sich hier auch das Problem, wer Vermächtnisnehmer und wer Erbe sein soll. Ist keine letztwillige Verfügung niedergelegt worden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass das Nachlassgericht nach Verwandten sucht und den vorhandenen Nachlass zwischen diesen aufteilt. Oftmals ist dies vom Erblasser nicht gewünscht, da die Verwandtschaft sich zu Lebzeiten nie um ihn gekümmert hat. Sollen wirklich diese Personen, die grundsätzlich nur darauf warten, Erbe zu werden, tatsächlich den Nachlass erhalten? Es gibt viele soziale und karitative Einrichtungen, die sich sehr darüber freuen, wenn sie als Erbe eingesetzt werden. Doch auch hier braucht man einen Bezug zu der jeweiligen Einrichtung. Diesbezüglich gibt es Leitfaden, die auch insbesondere in München sämtliche karitativen Einrichtungen aufführen. Man kann sich somit, falls gewünscht, gut informieren.

 

Wenn man nun ein Testament selbst erstellen möchte, muss man dies handschriftlich tun. Ein computergeschriebenes Testament ist nicht wirksam und damit nichtig. Es ist sinnvoll, das Testament mit dem Wort „Testament“ zu überschreiben und es muss unterschrieben werden. Wenn das Testament mehrere Blätter umfasst, empfehle ich immer, die Blätter durchgehend zu nummerieren und mit einem Kürzel abzuzeichnen. Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass das Datum auf dem Testament angegeben werden muss, an dem man es geschrieben hat, jedoch ist dies pragmatisch, um spätere Verwicklungen zu vermeiden. Hat man beispielsweise mehrere Testamente geschrieben, deren Datum nicht vermerkt wurde, ist nicht klar, welches Testament nun gültig ist. Grundsätzlich ist es nämlich immer das zuletzt geschriebene Testament maßgeblich.

 

Wenn man mehrere Menschen hat, die man bedenken möchte, muss man sich zuallererst Gedanken darüber machen, ob man eine Erbengemeinschaft haben möchte, oder man eine einzelne Person als Erben einsetzt und andere Personen als Vermächtnisnehmer. Der Unterschied besteht darin, dass der Erbe automatisch in die Fußstapfen des Erblassers eintritt, während der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch erst gegen den Erben geltend machen muss. Tut er dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist, verfällt das Vermächtnis und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Es ist sinnvoll, das Testament in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Wie hier nun weiterverfahren werden soll, liegt ganz am Testierenden selbst. Viele Menschen möchten dieses Testament bei sich in der Wohnung aufbewahren und deponieren es beispielsweise in einer Schreibtischschublade. Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden. Man muss jedoch bedenken, dass im Falle eines Todes verschiedene Menschen Zugang zur Wohnung haben werden. In diesem Fall kann es passieren, dass das Testament urplötzlich „verschwindet“. Dies ist leider sehr oft der Fall.

 

Im Falle des Todes wird nun, sobald das Nachlassgericht Kenntnis von dem Sterbefall erhält, das Testament aus der Verwahrung geholt und eröffnet.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen konnte. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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