Wie bereits in meinem letzten Artikel angekündigt, möchte ich Ihnen verschiedene Arten von Testamenten vorstellen. Im heutigen Artikel möchte ich das gemeinschaftliche Testament kurz erläutern.
Das wohl bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Dieses kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden.
In einem Berliner Testament findet eine gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerbe statt. Wenn Kinder vorhanden sind, sind sie somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Lage würden die Kinder, wenn kein Testament vorhanden ist, Miterben neben dem Ehegatten werden. Dies ist oftmals nicht gewünscht. Der überlebende Ehegatte soll ja gerade die Möglichkeit haben, über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zu verfügen.
Der Nachteil diesbezüglich ist jedoch, dass die Kinder nach dem verstorbenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dieses Pflichtteilsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.
In dem gemeinschaftlichen Testament kann ebenfalls eine Schlusserbeneinsetzung stattfinden. Somit werden Regelungen sowohl für den ersten Todesfall getroffen für den zweiten Todesfall. Häufig setzen sich die Ehegatten auf der ersten Stufe zu alleinigen Erben ein, auf der zweiten Stufe werden dann die gemeinsamen Abkömmlinge Schlusserben.
Nun kommt es darauf an, ob man das gemeinschaftliche Testament mit oder ohne Bindungswirkung gewählt hat. Es besteht nämlich die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine Änderung des Testamentes nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung getroffen worden ist, von der anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.
Was sich gesetzlich so kompliziert anhört, bedeutet im Grundsatz nur, dass beide Ehegatten die Verfügung nur getroffen haben, weil der andere Ehegatte diese getroffen hat. Es war sozusagen eine gemeinschaftliche Entscheidung abhängig vom Ehepartner. Diese soll abhängig vom Ehepartner dann nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten geändert werden können, beispielsweise, wenn dieser später eine neue Partnerschaft eingeht und diesen Partner dann als Erben einsetzen möchte. Dies wäre unter Umständen nicht im Sinn des verstorbenen Ehegatten gewesen. Somit garantiert die Bindungswirkung, dass der gemeinsame Wille der Ehegatten bei Testamentserstellung umgesetzt wird.
Jedoch kann auch in das Testament aufgenommen werden, dass eben keine Bindungswirkung vorliegen soll. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen.
Auch wenn die Bindungswirkung die Sicherheit schafft, dass beispielsweise die gemeinsamen Kinder schlussendlich Erben werden, ist der Fall leider nicht so selten, dass das Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern abkühlt oder zu einem der Kinder des Erstversterbenden, beispielsweise aufgrund von Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, gestört ist.
Daher empfehle ich meinen Mandanten, sich zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, zwar eine Bindungswirkung in das Testament einzubauen, jedoch die Möglichkeit zu belassen, die Quoten innerhalb der Schlusserbeneinsetzung verändern zu können. Dies würde bedeuten, dass die Kinder grundsätzlich zwar Erben werden, aber beispielsweise ein Kind, welches sich um den lebenden Ehegatten kümmert, mehr erhalten soll als ursprünglich vorgesehen.
Ein weiteres probates Mittel, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu verhindern, ist, dass in das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Todesfall der ursprünglich als Schlusserbe Vorgesehene diese Stellung verliert und ebenfalls nur Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Längerlebenden erhält.
Formal ist wichtig, dass das gemeinschaftliche Testament handschriftlich gefertigt werden kann. Es genügt diesbezüglich, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten dies unterzeichnen. Man kann auch noch einen Satz hinzufügen, in dem der Ehegatte, der das Testament nicht geschrieben hat, mitteilt, dass er mit den Verfügungen einverstanden ist. Weiterhin sollte das Testament auch mit dem Wort „Testament“ überschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.
Natürlich kann dieses Testament auch notariell beurkundet werden.
Die Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann sehr vielfältig erfolgen. Viele Fälle können hierdurch abgedeckt werden, sei es der Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam versterben, was als sogenannte Katastrophenklausel beschrieben wird, als auch Klauseln, die die erbrechtlichen Komponenten bei Wiederverheiratung regeln.
Dies stellt nur einen kurzen Auszug der Möglichkeiten dar, was in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden kann. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Sie erreichen mich per Mail oder telefonisch unter (089) 55 21 44 0
Christine Gerlach