Monatsarchiv 18. Oktober 2017

Bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen muss zwingend

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 186/17
BGB § 1896 Abs. 1a

Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 – XII ZB 455/15 -FamRZ 2016, 970).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der 66jährige Betroffene leidet an einer Parkinsonerkrankung mit hirnorganischer Beeinträchtigung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Am 5. Oktober 2013 hatte er seinem Sohn, dem Beteiligten zu 2, Vorsorgevollmacht mit umfassender Vertretungsbefugnis erteilt. Mitte 2014 schenkte er dem Beteiligten zu 2 einen Geldbetrag von 120.000 € mit der Zwecksetzung, aus diesen Mitteln ein Haus zu erwerben, welches nach Möglichkeit vom Betroffenen bewohnt werden solle. Der Beteiligte zu 2 erwarb daraufhin eine Eigentumswohnung, in die der Betroffene einzog.

2

Das Amtsgericht hat Anfang 2017 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer bestellt.

3

Dagegen hat auch der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 438/16 -FamRZ 2017, 552Rn. 9 ff.).

6

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

7

a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Anordnung der Betreuung sei trotz bestehender Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich. Es lägen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beteiligte zu 2 die Vorsorgevollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen eingesetzt habe. Die erfolgte Schenkung stelle bereits objektiv einen hohen Betrag dar. Die Annahme eines derart hohen Geldbetrags durch den Beteiligten zu 2 stelle sich angesichts der gesundheitlichen Situation des Betroffenen als nicht an dessen Wohl orientierte Entscheidung dar. Angesichts der schwerwiegenden Erkrankung des Betroffenen sei schon zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht gesichert gewesen, wie lange dieser in der Lage sein würde, in einem Privathaus zu leben. Für die künftige Unterbringung des Betroffenen in einem Pflegeheim würden erhebliche finanzielle Mittel erforderlich, die dem Betroffenen aufgrund der erfolgten Schenkung fehlten. Auch fehle es an jeder rechtlichen Absicherung des Betroffenen hinsichtlich der mit seinem Vermögen erworbenen Immobilie; die Eintragung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs zugunsten des Betroffenen sei nicht erfolgt. Aufgrund dessen trage der Betroffene auch das Insolvenz- und Todesfallrisiko des Beteiligten zu 2.

8

b) Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, dass der Betroffene ausweislich des landgerichtlichen Anhörungsprotokolls mit der Betreuung nicht einverstanden sei. Da sich dem angefochtenen Beschluss keine hinreichenden Feststellungen hierzu entnehmen lassen, ist rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass die Einrichtung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen erfolgt ist.

10

bb) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf aber gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 – XII ZB 455/15 -FamRZ 2016, 970Rn. 6 f. mwN). Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 – XII ZB 510/16 -FamRZ 2017, 648Rn. 15 mwN).

11

cc) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht, denn er enthält keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen Willen frei zu bilden. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.

12

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

13

a) Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass sich tragfähige Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, einen freien Willen zu bilden, nicht ohne Weiteres dem vorliegenden Sachverständigengutachten entnehmen lassen. Zwar ist in dem eingeholten Gutachten mitgeteilt, dass bei dem Betroffenen eine Fähigkeit zur freien Willensbildung nicht vorhanden sei. Dieses ist jedoch nicht näher begründet und steht im Widerspruch zu der seitens des Gutachters vorgenommenen diagnostischen Einordnung, wonach hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens keine abschließende Einschätzung zur Frage einer zwischenzeitlichen Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung durch den Sachverständigen im Jahr 2012 möglich sei, da eine weitere Untersuchung, zu der der Betroffene nicht angetroffen worden sei, nicht habe erfolgen können. Das im Jahr 2012 erstattete Gutachten gelangte indessen noch zu dem Ergebnis, dass die freie Willensbildung bei dem Betroffenen nicht eingeschränkt sei, und dass eine krankheitsbedingte Willensbeeinträchtigung nicht festgestellt werden könne.

14

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 2 seine Vollmacht entgegen dem Wohle des Betroffenen eingesetzt habe, könnten aus dem vom Landgericht als interessenwidrig beurteilten Schenkungsgeschäft allenfalls dann hergeleitet werden, wenn dieses unter Gebrauchmachen von der Vorsorgevollmacht abgeschlossen oder vollzogen worden ist. Entsprechende Feststellungen sind indessen bisher nicht getroffen; vielmehr hat der Betroffene in seiner mündlichen Anhörung bestätigt, die Geldsumme für den angegebenen Zweck selbst zur Verfügung gestellt zu haben.

15

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorschriften
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

Quelle IWW

Verlängerung der Betreuung nur mit Prüfung der Betreuerauswahl möglich

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 222/17
FamFG § 69 Abs. 1

BGB § 1896

Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 – XII ZB 16/17 – […]).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der 60jährige Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einer monopolaren affektiven manischen bzw. submanischen Störung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht richtete für ihn im November 2014 mit Überprüfungsfrist bis zum 11. November 2015 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung, Vertretung in postalischen Angelegenheiten, soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt, Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherern und sonstigen Institutionen, Haus- und Grundstücksangelegenheiten ein und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge an.

2

Im Verfahren auf Verlängerung der Betreuung hat der Betroffene deren Aufhebung begehrt und hilfsweise seinen durch schriftliche Betreuungsverfügung untermauerten Betreuungswunsch dahin geäußert, dass seine Schwester, gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau, als ehrenamtliche Betreuer bestellt werden solle. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen verlängert, dabei den Aufgabenkreis auf die Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung sowie Haus- und Grundstücksangelegenheiten reduziert, den Einwilligungsvorbehalt aufrecht erhalten, den Beteiligten zu 1 zum neuen Berufsbetreuer und den Beteiligten zu 2 zum (berufsmäßigen) Ersatzbetreuer bestellt sowie die Frist zur erneuten Überprüfung bis zum 17. November 2023 festgelegt.

3

Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Betroffene bedürfe weiterhin der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das folge aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch durch die vom Betroffenen eingereichten Atteste nicht in Zweifel gezogen würden. Er richte seine Finanzplanung und Vorhaben nach seinen megalomanen Ideen und nicht nach der Realität aus, weshalb konkrete Anhaltspunkte für eine weitere erhebliche Vermögensgefährdung sprächen. Er habe bereits Schulden in erheblicher Höhe durch den Besuch kostenpflichtiger Internetportale. Ohne eine weitere Betreuung sei damit zu rechnen, dass der Betroffene unüberlegt auf der Basis realitätsferner Annahmen Kredite kündigen, neue Rechtsgeschäfte eingehen und sein Vermögen und seine soziale Absicherung weiterhin erheblich gefährden werde, da er wahnhaft bedingt von unrealistischen Erwartungen ausgehe.

6

Eine Entscheidung über den im ersten Rechtszug geäußerten Wunsch des Betroffenen, von seiner Schwester und seiner Ehefrau betreut zu werden, sei in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen, weil hierüber zunächst gesondert das Amtsgericht zu entscheiden habe. Andernfalls verlöre der Betroffene eine Instanz.

7

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt § 1897 BGB den Maßstab der Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung dar. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG , nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17 -FamRZ 2017, 1612Rn. 14 mwN).

9

Kommt das Beschwerdegericht in dem Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht verlängert worden ist, muss es zwingend in einem zweiten Schritt auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 – XII ZB 16/17 – […] Rn. 15 und vom 11. Mai 2016 – XII ZB 579/15 -FamRZ 2016, 1258Rn. 13 f. mwN). In diesem Zusammenhang muss es sich mit dem vom Betroffenen geäußerten Betreuervorschlag ( § 1897 Abs. 4 BGB ) und der von ihm schriftlich errichteten Betreuungsverfügung auseinandersetzen, unabhängig davon, ob dieser im ersten Rechtszug übergangen oder seine Behandlung gesetzeswidrig zurückgestellt worden ist. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen, was auch im Beschwerdeverfahren zu beachten ist. Die Befassung mit dem geäußerten Betreuervorschlag bereits im vorliegenden Betreuungsverlängerungsverfahren ist auch deshalb zwingend, weil sich die Betreuerauswahl unter den in Frage kommenden Personen bei der Erstbestellung und Verlängerung der Betreuung nach den Maßstäben des § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB richtet, während die nachträgliche Entlassung und Neubestellung eines Betreuers nur unter den enger gefassten Voraussetzungen des § 1908 b BGB möglich wäre.

10

b) Da das Landgericht über den Betreuervorschlag bewusst nicht entschieden hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da insoweit noch weitere Feststellungen zu treffen sind.

11

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen einräumt. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17 -FamRZ 2017, 1612Rn. 15 mwN).

12

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorschriften
§ 1897 BGB, § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1897 Abs. 4 BGB, § 1896 BGB, § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB, § 1908 b BGB, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

Beschwerdeverfahren

Quelle: 09.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196961

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln

2 Wx 149/17 2 Wx 169/17

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Euskirchen vom 12.05.2017, 3 VI 828/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.

1

Gründe:

2

I.

3

Am 13.08.2015 ist Herr T (Erblasser) verstorben. Er war ledig und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Schwestern des Erblassers, die Beteiligten zu 1) und 2) ehemalige Nachbarn, die mit dem Erblasser befreundet waren und ihn im Haushalt unterstützt haben.

4

Im Mai 2015 wurde festgestellt, dass der Erblasser an einem metastierenden Bronchialkarzinom litt. Kurz nach der Diagnose traten Lähmungen auf, u.a. am rechten Arm.

5

Am 11.08.2015 ist beim Nachlassgericht per Einschreiben/Rückschein ein handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.07.2017 datiertes Schriftstück eingegangen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 d. Beiakte 3 IV 793/15). Am 17.08.2015 hat die Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht ein weiteres handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.06.2015 datiertes Schriftstück eingereicht, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 6 d. Beiakte 3 IV 793/15).

6

Am 02.09.2015 haben die Beteiligten zu 1) und 2) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterben zu je ½-Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass das Testament vom 15.06.2015 wirksam sei. Es sei vom Erblasser, der Rechtshänder gewesen sei, infolge der krankheitsbedingten Lähmung der rechten Hand eigenhändig mit der linken Hand geschrieben worden. Durch dieses Testament seien sie als gemeinsame Erben eingesetzt worden. Er habe ihnen mitgeteilt, wo dieses Testament zu finden sei. Das Testament vom 15.07.2015 könne nicht vom Erblasser herrühren, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück in flüssiger Handschrift zu errichten.

7

Am 02.09.2015 hat die Beteiligte zu 4) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligte zu 3) als Miterben zu je ½-Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist (Bl. 22 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass beide Testamente nicht vom Erblasser herrühren würden, sondern gefälscht seien.

8

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.11.2015 (Bl. 64 f. d.A.) und 20.04.2016 (Bl. 127 f. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen T2 und die Einholung eines graphologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2016 (Bl. 78 ff. d.A.) und auf das Gutachten der Sachverständigen T3 vom 24.02.2017 (Bl. 183 ff. d.A.). Weiterhin hat das Nachlassgericht schriftliche Stellungnahmen der Hausärztin des Erblassers Q vom 14.02.2016 (Bl. 88 ff. d.A.), des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 10.02.2016 (Bl. 87 d.A.) sowie der Hausärztin des Erblassers Dr. G vom 18.02.2016 (Bl. 99 d.A.) eingeholt.

9

Durch Beschluss vom 12.05.2017 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen (Bl. 239 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser eigenhändig errichtet worden sei, und sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen T2 gestützt, der ausgesagt habe, bei der Errichtung dieses Testaments zugegen gewesen zu sein und dies durch seine Unterschrift bestätigt habe. Die Auslegung dieses Testaments ergebe, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die Erben des Erblassers seien. Die gesetzliche Erbfolge greife daher nicht. Das Testament vom 15.06.2015 sei auch nicht durch ein späteres Testament widerrufen worden, da das Testament vom 15.07.2015 nicht vom Erblasser errichtet worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 12.05.2017 verwiesen.

10

Gegen diesen den Beteiligten zu 3) und 4) am 22.05.2017 zugestellten Beschluss haben sie mit am 30.05.2017 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangenem Schriftsatz vom 29.05.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 248 d.A.), die sie mit Schriftsatz vom 06.06.2017 begründet haben (Bl. 249 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass bezüglich der Aussage des Zeugen T2 Zweifel bestünden. Er habe den Inhalt des Testaments nicht richtig wiedergeben können. Es sei nach Vorhalt des tatsächlichen Inhalts des Testaments sichtlich irritiert gewesen. Er habe zudem fälschlicherweise erklärt, dass der Erblasser seinen Neffen zum Erben eingesetzt habe. Dabei habe der Zeuge gewusst, dass der einzige Neffe des Erblassers der Zeuge T4 gewesen sei, der in dem Testament aber nicht bedacht worden sei. Der Beteiligte zu 1) sei dagegen kein Neffe des Erblassers, was der Zeuge T2 gewusst habe. Zudem habe der Zeuge T2 unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016 selbst begründete Zweifel daran geäußert, dass das ihm vom Gericht vorgelegte Testament nicht jenes Testament gewesen sei, das der Erblasser in seinem Beisein aufgesetzt habe. Es sei daher von einer Fälschung auszugehen. Hierfür spreche auch die Einschätzung des von ihnen, den Beteiligten zu 3) und 4), beauftragten Sachverständigen T5, wonach es nicht vorstellbar sei, dass das Testament vom 15.06.2015 mit einer schreibungewohnten linken Hand geschrieben worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2017 Bezug genommen (Bl. 249 ff. d.A.).

11

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch den am 19.06.2017 erlassenen Beschluss vom 13.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 265 ff. d.A.).

12

Der Senat hat in der nicht öffentlichen Sitzung vom 26.07.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und T4

13

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Das Nachlassgericht hat die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, zu Recht für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017, wonach die Erbfolge auf dem Testament vom 15.06.2015 beruht, vollumfänglich an. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch.

16

Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Feststellungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017 bestätigt. Der Zeuge T2 hat während seiner Vernehmung vor dem Senat seine Aussage vor dem Nachlassgericht wiederholt, wonach der Erblasser das in der Akte befindliche auf den 15.06.2015 datierte Testament persönlich mit der schreibungewohnten linken Hand geschrieben und er, der Zeuge T2, dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift auf diesem Testament bestätigt habe. Auf Vorhalt hat er erklärt, dass er das Testament und seine Unterschrift wiedererkenne. Die Aussage des Zeugen T2 vor dem Senat war glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere ergaben sich keine Widersprüche zu seiner früheren Aussage vor dem Nachlassgericht. Der Zeuge ist glaubwürdig. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich.

17

Die Einwände der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen T2 greifen nicht durch. So hat der Zeuge T2 die Behauptung der Beteiligten zu 3) und 4), er habe nach seiner ersten Vernehmung vor dem Nachlassgericht in einem Gespräch mit dem Zeugen T4 diesem gegenüber begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage geäußert, nicht bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge T4 ausgesagt hat, dass in dem gemeinsamen Gespräch nach Vernehmung des Zeugen T2 durch das Nachlassgericht über die Frage einer möglichen Fälschung spekuliert worden sei und der Zeuge T2 die Möglichkeit einer Fälschung nicht völlig ausgeschlossen habe. Selbst wenn dies zuträfe – der Zeuge T2 hat insoweit bestätigt, dass in dem gemeinsamen Gespräch über eine etwaige Fälschung spekuliert worden sei – kann dies zu nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich zum einen um ein privates unverbindliches Gespräch zwischen den beiden Zeugen T2 und T4 handelte und zum anderen um bloße Spekulationen. Hierauf kommt es aber auch deshalb nicht an, weil niemand absolut sicher sein kann, eine sehr gute Fälschung der eigenen Schrift und Unterschrift auch als Fälschung zu erkennen, wenn er ein vergleichbares Dokument tatsächlich gefertigt hätte und zwischenzeitlich eine geraume Zeit vergangen wäre. Sofern sich der Zeuge T2 gegenüber dem Zeugen T4 in diesem Sinne geäußert haben sollte, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner – übereinstimmenden – Aussagen vor dem Nachlassgericht und dem Senat nicht entgegen, wonach er davon ausgehe, dass das ihm vorgehaltene Testament das vom Erblasser errichtete und von ihm, dem Zeugen T2, mitunterzeichnete Testament sei. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – wovon sich der Senat im Beweistermin am 26.07.2017 überzeugt hat – die Unterschriften des Zeugen T2 auf dem in der Akte befindlichen Testament und auf seinem Personalausweis in auffallender Weise übereinstimmen und auch keine – stichhaltigen – Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind. Denn die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es müsse sich bei dem Testament vom 15.06.2015 um eine Fälschung handeln, erfolgt offenbar „ins Blaue“ hinein.

18

Mit ihren sonstigen Einwänden gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T2 dringen die Beteiligten zu 3) und 4) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts vom 12.05.2017 ebenfalls nicht durch. Der Zeuge T2 hatte schon bei seiner Vernehmung durch das Nachlassgericht klargestellt, dass ihn der Inhalt des Testaments nicht weiter interessiert habe. Er habe das Testament „überflogen“ und – zu diesem Zeitpunkt – für überflüssig gehalten („Blödsinn“). Er habe den Erblasser zwar für krank, nicht aber für schwerkrank gehalten. Er sei im Hinblick auf die Lähmungen von den Folgen eines Schlaganfalls, nicht aber von einer Tumorerkrankung ausgegangen. Ausgehend von dieser nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen T2 liegt es nahe, dass er sich an Einzelheiten des Testaments nicht mehr genau erinnern konnte. Dass sich der Zeuge dagegen sehr gut an das Schriftbild erinnern konnte, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht merkwürdig, sondern im Hinblick auf die Auffälligkeit der Schrift plausibel.

19

Auch die Ausführungen der Beteiligten zu 3) und 4) zum Inhalt der Aussage des Zeugen T2 in Bezug auf die vermeintliche Erbeinsetzung eines Neffen greifen nicht durch. Der Zeuge T2 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass der Zeuge T4 ein Neffe des Erblassers sei, nicht dagegen der namentlich erwähnte Beteiligte zu 1). Der Aussage des Zeugen T4 konnte im Übrigen nicht entnommen werden, warum diese Angaben des Zeugen T2 unzutreffend sein sollten.

20

Im Ergebnis ist daher unerheblich, dass das Nachlassgericht auf das neue Vorbringen der Beteiligten zu 3) und 4) in ihrer Beschwerdebegründung im Abhilfeverfahren verfahrensfehlerhaft den Zeugen T2 nicht erneut und den Zeugen T4 gar nicht vernommen hat. Denn der Senat hat die notwendigen Feststellungen nachgeholt.

21

Weiterhin erschließt sich nicht, warum es auf das Testament vom 15.07.2015 ankommen soll. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer dieses Testament errichtet und an das Nachlassgericht geschickt hat. Vom Erblasser stammt es nach den zutreffenden Feststellungen des Nachlassgerichts, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls nicht. Dafür, dass die Beteiligten zu 1) und 2) für die Einreichung dieses Testaments verantwortlich sein sollen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

22

Auch das von den Beteiligten zu 3) und 4) zur Akte gereichte Privatgutachten eines Herrn Gerhard T5 führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Ausführungen, es sei kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll, weil das Schriftbild dann wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Erklärung, es deute nichts darauf hin, dass das Schriftbild mit einer nicht zittrigen Hand erzeugt worden ist. Denn selbstverständlich können viele Menschen mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen und mit einer nicht zitternden Hand ein dem Schriftbild des Testaments vom 15.06.2015 vergleichbares Schriftbild erzeugen. Dementsprechend werden diese Aussagen des Privatgutachters auch nicht erläutert. Zudem widersprechen seine Feststellungen auch den überzeugenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen T3, die von einem „non liquet“ ausgeht, d.h. die Erstellung des Testaments durch den Erblasser für möglich, aber nicht für bewiesen hält. Dem schließt sich der Privatgutachter letztlich auch an, weil er – im Widerspruch zu seinen vorstehenden Ausführungen – im Ergebnis doch zu dem Schluss kommt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser stammen könnte, dies aber mangels geeignetem Vergleichsmaterial nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.

23

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu „sonstigen Begleitumständen“ sind unerheblich.

24

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

26

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

27

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300.000,00 €

28

(geschätzt nach den Angaben des Nachlasspflegers zum Immobilien- und Bankvermögen des Erblassers)

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