Monatsarchiv 27. Februar 2015

Durchsetzung des durch den Erblasser auf einen Dritten übertragenen Totenfürsorgerechtes

Das Amtsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 27.02.2015, Az. 15 C 568/15, entschieden, dass der Wille des Verstorbenen aufgrund seines auch nach seinem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes bezüglich des Überganges sowie der Art und Weise der Umsetzung des Totenfürsorgerechtes maß­geblich ist.

Dies bedeutet, dass der Verstorbene berechtigt ist, das Toten­fürsorgerecht einem Dritten außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen und davon unabhängig, abweichend von einer Erbeinsetzung, zu übertragen.

Entscheidungen zur Totenfürsorge und zum Bestattungsrecht nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Grund hierfür ist ins­besondere, dass immer öfter individuelle Bestattungswünsche berücksichtigt werden sollen.

Im Rahmen von Bestattungsvorsorgen werden immer häufiger die Art der Bestattung als auch die Person, die für die Bestattung zuständig sein soll, benannt.

Aufgrund dessen ist das Abfassen einer Bestattungsverfügung zu einem wichtigen Bestandteil von Maßnahmen, die im Todesfall vorgenommen werden sollen, geworden.

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Zwanzigjährige in der Berufsvorbereitung – keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2014 (2 WF 144/14)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 24.02.2015

Kindesunterhalt: Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufsvorbereitenden Bildungs­maß­nahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.12.2014 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten bestätigt.

Die 20jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbs­unfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antrag­stel­le­rin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bil­dungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von ca. 300 Euro und meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Er­werbs­pflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin begehrt.
Der Antrag der Zwanzigjährigen ist erfolglos geblieben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so der 2. Senat für Familien­sachen, sei die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebens­jahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschul­abschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.
Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antrag­stellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

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Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 16/15,  Pressemitteilung vom 24.02.2015, Urteil vom 11.11.2014, Aktenzeichen VIII R 3/12

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 11. November 2014 VIII R 3/12 mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.

Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Ver­sor­gungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Ver­mie­tung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapital­ver­mö­gen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.

Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach einer Gegenüberstellung der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Erdgeschosses zuzüglich des Arbeitszimmers 16,51 v.H. der gesamten Gebäudekosten als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 € an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) ließ dagegen Auf­wen­dun­gen in Höhe von 2.242,89 € zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, aber lediglich 10,98 v.H. der gesamten Gebäudekosten abzugsfähig seien. Neben der Wohnfläche des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfläche – nicht nur die Fläche des Arbeitszimmers selbst – bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 € begrenzt. Diese Beschränkung der Ab­zugs­höhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieb­lichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Die letztgenannte Regelung war im Streitfall anzuwenden. Der BFH ist damit der Vorinstanz gefolgt, die auch einen Kellerraum, soweit er – wie im Urteilsfall – in die häusliche Sphäre ein­ge­bun­den ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat. Weiter ist der BFH dem FG darin gefolgt, dass das „Keller-Arbeitszimmer“ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet hat. Dabei hat der BFH die Ver­sor­gungsbezüge des Klägers nicht in die vorzunehmende Ge­samt­betrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätig­keiten einbezogen. Denn es sind nur solche Einkünfte zu be­rück­sichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuer­pflich­ti­gen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungs­bezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Klägers kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, so dass auch diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten.

Der BFH ist dagegen der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gefolgt. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig ent­fal­lenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu er­mit­teln. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohn­fläche gehören danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere u.a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings un­mit­telbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach sei­ner baulichen Beschaffenheit (z.B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Ein­rich­tung) dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und „Keller-Arbeitszimmer“ war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen; die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen werden.

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Katastrophenklausel bedeutet nicht zugleich Schlusserbeneinsetzung

Das OLG Jena hat mit Datum vom 23.02.2015, Aktenzeichen 6 W 516/14, beschlossen, dass es sich bei einer Verfügung in einem gemeinsamen Testament von Ehegatten, dass im Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder Erben sein sollen, nicht ohne weitere Anhaltspunkte um eine wechselbezügliche und damit bindende Schluss­erben­einset­zung nach den §§ 2269 Abs. 1, 2270 BGB zu Gunsten aller Kinder nach dem Tod des Letzt­ver­ster­ben­den handelt.

Der Letztversterbende kann somit nach dem Tod des erst­versterbenden Ehegatten frei von Todes wegen verfügen.

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Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers – Einwilligungserfordernis

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeit­nehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und ein­ge­se­hen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung wei­te­rer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landes­arbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Ein­willigung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Ein­willigung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbst­be­stim­mung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Ein­schränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 8/15 vom 19.02.2015
Urteil vom 10. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13 –

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Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 12/15,  Pressemitteilung vom 18.02.2015, Urteil vom 23.10.2014, Aktenzeichen III R 19/13

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13 entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

Die Klägerin erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in meh­reren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kfz als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt (FA) erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 € pro Entfernungskilometer an. Die Klage vor dem Finanz­gericht war erfolgreich.

Der III. Senat des BFH ist nun der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt. Er hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der „Be­triebs­stätte“ festgehalten (zuletzt BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13, s. Pressemitteilung Nr. 10/2015). Im Unter­schied zu der Entscheidung des X. Senats vom 22. Oktober 2014 (X R 13/13) lagen im Streitfall nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den von der Rechtsprechung des VI. Senats für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze zu behandeln. Hiernach ist der Be­triebs­ausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unab­hängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grund­sätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unter­neh­mensbesteuerung und des steuerlichen Reise­kosten­rechts vom 20. Februar 2013) sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten, wie vom III. Senat entschieden, grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

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Kein Testamentsvollstreckervermerk in der GmbH-Gesellschafterliste möglich

Der BGH hat mit Datum vom 20.02.2015, Az. II ZB 17/14, entschieden, dass ein Testaments­voll­strecker­vermerk nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG gehört. Dies stellt somit eine unzulässige Angabe dar. Das Registergericht darf über­prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht. Bei Beanstandungen darf es die Ent­ge­gen­nahme verweigern.

Anderes ist jedoch bei einer KG vorzunehmen. Auf Antrag des Testamentsvollstreckers ist ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen. Der BGH hat die Eint­ra­gungs­fähigkeit bei der KG damit begründet, dass während der Dauer der Testamentsvollstreckung der streitgegenständliche Geschäftsanteil nur den Nachlassgläubigern, nicht jedoch auch den Eigengläubigern des Gesellschaftererben als Haftungsmasse zur Verfügung steht.20

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Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 11/15,  Pressemitteilung vom 11.02.2015, Urteil vom 27.08.2014,  Aktenzeichen VIII R 6/12

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12 entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.

Der BFH ist wie die Vorinstanz der Rechtsauffassung des Finanz­amtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als ge­werb­lich zu beurteilen ist, nicht gefolgt. Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Um­sätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr – wie es § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Ein­kommensteuergesetzes (EStG) verlangt – aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die „Abfärbung“ dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unverhältnismäßig ab. Da das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschränkende Recht­spre­chung des BFH bejaht hat, hält der BFH an dieser Recht­spre­chung fest. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Um­fang handelt. Wie der BFH nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Um­fang in diesem Sinne, wenn sie 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen.

Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft.

Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 € lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten.

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Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

 Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wah­rung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kün­di­gungs­schreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Un­wirk­samkeit der außerordentlichen Kündigung unter An­rech­nung der Urlaubsansprüche von der Ver­pflichtung zur Arbeitsleistung frei­gestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kün­di­gung unwirksam ist.

Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Er­ho­lungs­urlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Ar­beits­leistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb ge­währt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 be­schäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Be­klag­te das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungs­schreiben heißt es: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstunden­ansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeits­lei­stung freigestellt.“ Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen An­sprüche regelten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das Landes­arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat die Beklagte mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vor­behaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeits­gericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche ab­schließend regelten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 2/15 vom 10.02.2015
Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –

 

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Ansatz der Entfernungspauschale statt der tatsächlichen Kosten für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 10/15, Pressemitteilung vom 04.02.2015, Urteil vom 22.10.2014,  Aktenzeichen X R 13/13

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13 entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ darstellen. In derartigen Fällen werden die Fahrt­kosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt („Entfernungspauschale“); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrt­kosten kommt es hingegen nicht an.

Der X. Senat hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der „Be­triebs­stätte“ festgehalten. Damit hat er sich zugleich von der –für Arbeitnehmer geltenden– Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ stark eingeschränkt hat. Insbesondere sieht der VI. Senat die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeits­stätte des Arbeitnehmers an. Damit kann ein Arbeitnehmer in derartigen Fällen die tatsächlichen Kosten abziehen; die Ent­fer­nungspauschale ist nicht anwendbar.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber aller­dings bereits auf die zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ergangene Rechtsprechung des VI. Senats reagiert und in § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes eine Definition des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgeschrieben, die von den Grund­sätzen der zwischenzeitlichen BFH-Rechtsprechung abweicht. Für Arbeitnehmer ist es damit –zunächst durch die Recht­spre­chungs­änderung des VI. Senats, danach durch die Gesetzes­änderung– zu einer mehrfachen Änderung der Rechtslage gekommen. Für Betriebsinhaber hat die Entscheidung des X. Senats demgegenüber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die nunmehrige Entscheidung des X. Senats für die Zeit bis ein­schließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel über den tat­säch­lichen Kosten liegt.

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