Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Arbeitszeugnis Formulierungen aufzunehmen, in denen er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2012 (9 AZR 227/11) seine bisherige Rechtsprechung zu Schlusssätzen in Zeugnissen erneut bestätigt.
Dies ist insoweit erstaunlich, als entsprechende Schlussformulierungen bei guter Zeugnisbewertung aus der Praxis nicht mehr wegzudenken sind.
Es empfiehlt sich daher, bei Abschluss von Aufhebungsverträgen oder Vergleichen darauf zu achten, den Zeugnisinhalt auch im Hinblick auf die Schlussformulierung genau festzulegen.
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