Die Mutter der Kinder lebt in Nunavut, einem Territorium im Nordosten Kanadas mit einer Selbstverwaltung für die dortigen Inuit. Der Vater der Kinder ist palästinensischer Abstammung, im Irak geboren, in Kuweit aufgewachsen. Er lebt seit 1997 in Deutschland. Im Jahre 2005 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Im Jahre 2002 lernten sich die Kindeseltern in Deutschland kennen. Anfang des Jahres 2005 heirateten sie in Bochum, ohne in der Folgezeit dauerhaft zusammenzuleben. Die gemeinsame Tochter kam 2004 in Bochum zur Welt, der gemeinsame Sohn 2007 in Winnipeg, Kanada. Beide Kinder lebten danach längere Zeit bei der Mutter in Kanada und wurden dort einige Monate von chinesischen Einwanderern als Pflegeeltern versorgt, von denen sie die französische Sprache lernten. Im März 2010 reisten Vater und Sohn nach Deutschland, im November 2010 folgten Mutter und Tochter. Kurz darauf kehrte die Mutter allein nach Kanada zurück. Nach dem sich anschließenden längeren Aufenthalt beim Vater wollten die Kinder in Deutschland bleiben. Die Mutter war hiermit nicht einverstanden und beantragte Mitte November 2011 ihre Rückführung nach Kanada, wobei sich die Kindeseltern im HKÜ-Verfahren wechselseitig eine Kindesentführung vorwarfen. Zwischenzeitlich ist beim Amtsgericht Hamm auch ein Scheidungsverfahren zwischen den Kindeseltern anhängig.
In diesem Ausnahmefall haben das Amtsgericht Hamm und der 11. Familiensenat eine Rückführung der Kinder nach Kanada abgelehnt.
Im Ergebnis könne offenbleiben, ob der Kindesvater den Jungen widerrechtlich nach Deutschland verbracht oder widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten habe. Gemäß Art. 12 HKÜ sei von einer Rückführung abzusehen, wenn seit dem Verbringen oder Zurückhalten mehr als ein Jahr vergangen sei und sich das Kind inzwischen in seine neue Umgebung eingelebt habe. Hiervon sei bei dem Sohn auszugehen, den der Vater bereits nach dem Vortrag der Mutter länger als ein Jahr zurückgehalten habe, bevor die Mutter die Rückführung im November 2011 beantragt habe. Der Junge habe sich zudem in Deutschland eingelebt.
Eine Rückführung der Tochter komme gem. Art. 13 Abs. 1b HKÜ nicht in B etracht, weil eine Rückführung zu einer Trennung der Geschwister führe. Diese setze die Tochter der Gefahr aus, einen schweren seelischen Schaden zu erleiden und bringe das Kind in eine unzumutbare Lage. Durch die häufigen Wechsel ihres Aufenthaltsortes und ihrer Bezugspersonen sei der Tochter, die sehr an ihrem Bruder hänge, eine weitere Geschwistertrennung nicht zuzumuten. Hinzu komme, dass sie bei ihrem Bruder und Vater in Deutschland bleiben wolle und es fraglich sei, ob die Kindesmutter die für das Kind mit einer Rückführung verbundenen Belastungen auffangen könne, nachdem die Kinder bereits in Kanada zeitweise bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen seien.
Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.03.2012 (II-11 UF 17/12)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 29.01.2013
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