Zum 01.08.2001 ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften oder kurz das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten.
Nach mehrmaligen Überarbeitungen des Gesetzes ist die Lebenspartnerschaft dem Institut der Ehe nun weitgehend angeglichen worden.
Dies bedeutet im wesentlichen Folgendes:
Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Das heißt beispielsweise, dass ein Lebenspartner vom anderen für die Haushaltsführung in der Lebenspartnerschaft und die zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse anfallenden Kosten verlangen kann.
Leben die Lebenspartner getrennt kann ein Lebenspartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den während der Lebenspartnerschaft gegebenen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann Unterhalt verlangt werden, solange und soweit durch die Lebenspartnerschaft ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Haben die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch eine notarielle Vereinbarung anderweitig geregelt, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Vermögensabgleich stattfindet und der Lebenspartner, welcher während der Lebenspartnerschaft einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist.
Während der Dauer der Lebenspartnerschaft begründete Anrechte auf eine Altersversorgung sind nach Beendigung der Lebenspartnerschaft zwischen den Partnern auszugleichen. Dies erfolgt dergestalt, dass grundsätzlich eine Teilung eines jeden Versorgungsrechts stattfindet.
Auch erbrechtlich sind Lebenspartner weitgehend dem Erbrecht von Eheleuten gleichgestellt. Dies bedeutet insbesondere, dass Lebenspartner die Möglichkeit haben ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Ebenso bestehen Pflichtteilsansprüche zwischen den Lebenspartnern.
Keine Gleichstellung der Lebenspartner erfolgte bislang auf dem Gebiet des Steuerrechts. So haben Lebenspartner keinen Anspruch auf eine steuerliche Zusammenveranlagung und sind erbschaftsteuerrechtlich nicht in derselben Steuerklasse einzuordnen wie Ehegatten.