Monatsarchiv 27. September 2011

Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner

Beschluss vom 27.09.2011 FG Hamburg

  1. Der Vermächtnisnehmer ist als Er­wer­ber Schuldner der Erbschaft­steuer.
  2. Eine zivilrechtliche Übernahme oder anderweitige Auf­erlegung der Steuer lässt die Steuer­schuldner­schaft des Vermächtnisnehmers unberührt und erhöht die Bemessungs­grundlage.
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Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruches eines Kindes als Nachlassverbindlichkeit bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternteils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils

Beschluss vom 22.09.2011 FG Berlin-Brandenburg

  1. Wurde nach dem Tod des einen Ehe­gatten der überlebende Ehegatte Allein­erbe und wird nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das ge­mein­same Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlass­verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen zum Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.
  2. Es spricht gegen die ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten und Elternteils, wenn nach dem ersten Todesfall die vordruck­mäßige Frage in der Erbschaftsteuererklärung nach Ver­bind­lichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, an deren Erstellung das rechtskundliche Kind mitgewirkt hat, durch das Setzen eines Minuszeichens verneint worden ist. Die Geltendmachung des Pflichtteils kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr steuerwirksam nachgeholt werden.
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Urlaubabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers geht bei dessen Tod nicht auf die Erben über

Urteil vom 20.09.2011 Aktenzeichen 9 AZR 416/10

Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses nicht genom­men werden kann.

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über.

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.

» BAG-Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 72/11) zu diesem Urteil

Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

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10 Jahre Lebens­partner­schafts­gesetz

Zum 01.08.2001 ist das Gesetz zur Been­di­gung der Diskriminierung gleich­geschlecht­licher Gemein­schaften oder kurz das Lebens­partnerschaftsgesetz in Kraft getreten.

Nach mehrmaligen Überarbeitungen des Gesetzes ist die Lebenspartnerschaft dem Institut der Ehe nun weitgehend angeglichen worden.

Dies bedeutet im wesentlichen Folgendes:

Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Das heißt beispielsweise, dass ein Lebens­partner vom anderen für die Haushaltsführung in der Lebens­partnerschaft und die zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse anfallenden Kosten verlangen kann.

Leben die Lebenspartner getrennt kann ein Lebenspartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den während der Lebenspartnerschaft gegebenen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann Unterhalt verlangt werden, solange und soweit durch die Lebens­partnerschaft ehebedingte Nachteile entstanden sind.

Haben die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch eine notarielle Vereinbarung anderweitig gere­gelt, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Das bedeutet, dass nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Vermögensabgleich stattfindet und der Lebenspartner, welcher während der Lebenspartner­schaft einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist.

Während der Dauer der Lebenspartnerschaft begründete Anrechte auf eine Altersversorgung sind nach Beendigung der Lebenspartnerschaft zwischen den Partnern auszu­gleichen. Dies erfolgt dergestalt, dass grundsätzlich eine Teilung eines jeden Versorgungsrechts stattfindet.

Auch erbrechtlich sind Lebenspartner weitgehend dem Erb­recht von Eheleuten gleichgestellt. Dies bedeutet insbeson­dere, dass Lebenspartner die Möglichkeit haben ein gemein­schaftliches Testament zu errichten. Ebenso bestehen Pflicht­teilsansprüche zwischen den Lebenspartnern.

Keine Gleichstellung der Lebenspartner erfolgte bislang auf dem Gebiet des Steuerrechts. So haben Lebenspartner keinen Anspruch auf eine steuerliche Zusammenveranlagung und sind erbschaftsteuerrechtlich nicht in derselben Steuer­klasse einzuordnen wie Ehegatten.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Späterer Zusatz unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben

Beschluss vom 13.09.2011 OLG München

  1. In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später an­ge­brachter Zusatz, der die ursprüng­liche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift unwirksam. Dies entschied das OLG München. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments seien die Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend.

    In diesem Zusammenhang ist von Wichtigkeit, dass die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift ebenfalls nicht ausreicht (OLG Zelle).

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Im Einzelfall kann die Bezahlung von Überstunden trotz gegenteiliger arbeitsvertraglicher Regelung verlangt werden

Urteil vom 01.09.2010 Aktenzeichen 5 AZR 517/09

Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ge­nügt nicht dem Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Über­stunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel ist die Anwendung der gesetzlichen Regelung. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Überstundenvergütung ab der ersten Überstunde, die der Arbeitnehmer erbracht hat und die vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden war.

» BAG-Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09
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