Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.
Die Strafbefreiung ist gesperrt, wenn
- eine Prüfungsanordnung nach §196 Abgabenordnung bekannt gegeben worden ist (beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung),
- die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung) oder zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten erschienen ist,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau, einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist,
- die Steuerhinterziehung von irgendeiner behördlichen Seite entdeckt war (Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine Tat) und der Hinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste,
- die verkürzte Steuer einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt (In diesem Fall wird jedoch dann von einer Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn ein Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse gezahlt wird:
10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt
15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt
20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 Euro übersteigt).
Sie haben nur einen Schuss!
Eine solche Sache gehört in die Hand des Fachmanns für Steuerstrafsachen.
Die obigen Hinweise sind nicht vollständig.
Jeder einzelne Fall ist gesondert zu beurteilen.
Der kleinste Fehler kann zur großen Katastrophe führen.
Nach der Strafbefreiung geht es nur noch um Geld. Hinterzogene Steuern sind für bis zu dreizehn Jahre zurück nachzuzahlen bei Verzinsung mit 6% p.a.