Zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Hans, überarbeitet von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig
Für Mitarbeiter (und sinngemäß für Mitbewohner) gilt:
- Jeder Mitarbeiter hat sofort den Vorstand / Geschäfts- führer / Vertreter vom Eintreffen der Steuerfahndung zu informieren.
- Der maßgebende Steuerfahnder muss gebeten werden,
auf das Eintreffen des Vorstandes / Geschäftsführers / Vertreters zu warten.
- In keinem Fall darf ein Mitarbeiter Aussagen zur Sache machen, auch nicht beiläufig oder in einem informellen Gespräch mit einem „wohlgesonnenen“ freundlichen Begleiter der Steuerfahndung. Als (Mit-) Beschuldigter ist jedwede Aussage komplett zu verweigern, aber auch als Zeuge ist man nicht verpflichtet, während der Aufregung einer Steuerfahndungsmaßnahme Aussagen zur Sache zu machen, notfalls sollte auf die Hinzuziehung eines Anwalts bestanden werden.
- Andererseits ist von vorne herein Kooperationsbereitschaft die organisatorische Abwicklung betreffend zu zeigen.
- Die Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen darf nicht ausdrücklich freiwillig erfolgen, sondern nur formal über eine offizielle Beschlagnahmehandlung.
Für Verantwortliche gilt zusätzlich:
- Der Verantwortliche muss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss prüfen, Identität, Beschuldigter oder Dritter, konkrete Begründung, konkreter Umfang der Durchsuchung und Beschlagnahme, Unterschrift des Richters.
- Namen und Dienstbezeichnung der Steuerfahnder sollen
an Hand von Ausweisen tatsächlich geprüft und notiert werden.
- Es ist sofort ein Anwalt zu informieren.
Eine Telefonsperre gilt niemals für Anrufe beim Anwalt / Steuerberater.
- Der Verantwortliche soll Kontakt zur Einsatzleitung halten und soll auf einer möglichst genauen Liste der beschlagnahmten Gegenstände bestehen.
- Nach der Steuerfahndungsmaßnahme soll ein interner Bericht zu Papier gebracht werden.